Beidseitiger Handlauf in Eigentumswohnanlage ist zu dulden

Auch im Treppenhaus einer Mietwohnanlage muss beidseitig ein Handlauf sein, wenn ein Bewohner behindert ist, oder eine Pflegestufe hat. Der Rechtsanspruch begründet sich auf BGB §554a „Barrierefreiheit“. Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich ist, wenn er ein berechtiges Interesse daran hat.

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